Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unseren Vertragsbedingungen. Transparenz und Verlässlichkeit sind uns wichtig – lesen Sie hier, welche Regelungen für unsere Baugarantien und Dienstleistungen gelten.

Moderne Unternehmenszentrale mit Parkplatz, grünen Bereichen und vorbeiziehenden Wolken am Himmel.
AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER SWISSGARANTA


(Ausgabe 01/2024)

1. Die Swissgaranta Versicherungsgenossenschaft (nachstehend kurz: Swissgaranta) stellt die verlangte Vorauszahlungs-, Erfüllungs-, Norm-, Bau- oder Gewährleistungsgarantie (als Solidarbürgschaft gem. Art. 181 SIA-Norm 118/Art. 496 OR oder als Garantie gemäss Art. 111 OR // nachfolgend nurmehr «Garantie») für Rechnung des Antragstellers/Unternehmers (nachfolgend nurmehr «Unternehmer») durch Unterzeichnung eines entsprechenden Garantiescheins aus. Die Verpflichtung der Swissgaranta erfolgt dabei ausschliesslich gegenüber dem im Garantieschein genannten Begünstigten / Garantieempfänger (nachfolgend nurmehr «Bauherr»).


2. Die vom Unternehmer über die Website (Bestelloberfläche) eingegebenen und bestätigten Angaben sowie Spezifikationen verstehen sich als ein – unter Akzept der vorliegenden AGB sowie in Kenntnisnahme der auf der Website der Swissgaranta einsehbaren Datenschutzerklärung sowie Kundeninformation – an die Swissgaranta gerichteter verbindlicher Bestellantrag/Antrag des Unternehmers zu einem Vertragsabschluss (nachfolgend «Antrag»).


3. Die Swissgaranta kann vorgängig die Bonität des Unternehmers prüfen, Jahresabschlüsse und Kontrollstellenberichte oder sonstige Unterlagen einverlangen, geeignete Sicherheiten verlangen und die Übernahme der Garantie von deren Leistung abhängig machen oder diese ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zudem ist die Swissgaranta auch nach übernommener Garantie berechtigt, jederzeit eine (zusätzliche) Bonitätsprüfung vorzunehmen und/oder nebst der Prämienzahlung weitere Sicherheiten zu verlangen.


4. Die Swissgaranta berechnet die Prämie, welche im Voraus für die gesamte Garantiedauer zu leisten ist, aus der Garantiesumme und dem anzuwendenden Prämiensatz. Zuzüglich zur Prämie schuldet der Unternehmer die eidgenössische Stempelabgabe in der vom Bund jeweils festgesetzten Höhe.


5. Der Unternehmer kann während 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten (Widerrufsrecht). Diesfalls verfällt der ggf. bereits ausgegebene Garantieschein. Stimmt der Inhalt des Garantiescheins mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Unternehmer und/oder der Bauherr innert 4 Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, ansonsten der Inhalt als genehmigt gilt. Der Unternehmer hat die Swissgaranta mit Blick auf einen ordentlichen Widerruf und/oder eine Berichtigung der Garantie soweit irgendwie möglich zu unterstützen und der Swissgaranta den Widerruf / die Berichtigung in schriftlicher Form und rechtsgenüglich unterzeichnet zu bestätigen.


6. Der Garantieschein wird aufgrund der vom Unternehmer im Antrag gemachten Angaben erstellt und enthält die Verpflichtung der Swissgaranta, im Rahmen der vereinbarten Garantiesumme und der vereinbarten Garantiezeit für allfällige unter die Garantie fallende Verpflichtungen des Unternehmers einzustehen.


7. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Swissgaranta unaufgefordert über alle wesentlichen Änderungen zu informieren, die für die Kreditbeurteilung und/oder generell für die Garantieverpflichtung der Swissgaranta von Interesse sein können. Der Unternehmer stimmt vorbehaltslos zu, dass der Bauherr der Swissgaranta über die Abwicklung des Werkvertrages vollumfänglich Auskünfte erteilen darf.


8. Ferner verpflichtet sich der Unternehmer, der Swissgaranta unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn sich aus Verzögerungen oder Fehlleistungen bei der Ausführung des Auftrages oder Werkvertrages ein Schaden und/oder die Inanspruchnahme der Garantie abzeichnet.


9. Der Unternehmer sorgt durch einwandfreie Arbeit und Materialien dafür, dass die Swissgaranta aus der Garantie nicht in Anspruch genommen wird. Er verzichtet im Falle der Inanspruchnahme der Swissgaranta gegenüber in jedem Fall ausdrücklich auf jedwede Einreden und Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand der vom Garantieempfänger geltend gemachten Ansprüche.


10. Der Unternehmer hat die Swissgaranta unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, sollte er seitens des Bauherrn in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden (namentlich eine Anzeige wegen Erfüllungsstörung oder eine Mängelrüge erhalten). Dabei hat der Unternehmer der Swissgaranta unverzüglich schriftlich detailliert und begründet Mitteilung zu machen, ob und in welchem Umfang die gerügten Punkte (Erfüllungsstörung/Mängel) zutreffend bzw. unzutreffend sind.


11. Vom Unternehmer anerkannte Beanstandungen sind auf seine Kosten sofort zu beheben. Durch solche Mängelbehebungsarbeiten entstehende Folgeschäden an andern Werkteilen sind nicht versichert.


12. Ist oder bleibt die Beanstandung streitig und ist die Vertragskonformität durch den Unternehmer zu beweisen, kann die Swissgaranta auf Kosten des Unternehmers einen Gutachter beauftragen. Führt dieser Vermittlungsversuch nicht zum Ziel, so ersetzt der Unternehmer die der Swissgaranta zusätzlich entstandenen Kosten. Allfällige Kosten für weitere Schieds-, Gerichts- und Expertiseverfahren gehen nicht zu Lasten der Swissgaranta. Der Unternehmer ist der Swissgaranta für alle ihre Aufwendungen aus der Garantieverpflichtung, einschliesslich Kosten, ersatzpflichtig und hat die Swissgaranta vollumfänglich schadlos zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Swissgaranta direkt vom Garantieempfänger, Bauherrn oder Dritten aus dieser Garantie belangt wird.


13. Die Swissgaranta kann den Unternehmer bei Inanspruchnahme auffordern, unverzüglich die zur Abwehr der Inanspruchnahme geeigneten Massnahmen einzuleiten. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht nach, erscheint eine Aufforderung aus Sicht der Swissgaranta nicht sinnvoll oder bleiben die ergriffenen Massnahmen erfolglos, ist die Swissgaranta nach eigenem Gutdünken berechtigt (aber nicht verpflichtet), auf Kosten des Unternehmers die ihr gut scheinenden Vorkehren zur Abwehr der Inanspruchnahme zu tätigen oder aber im Rahmen der Garantiesumme ohne weitere Prüfung Zahlung zu leisten.


14. Der Swissgaranta steht gegenüber dem Unternehmer darüber hinaus ab dem Zeitpunkt und mind. in dem Umfang ein Rückforderungsrecht (Regress) zu, als diese bei der Inanspruchnahme Zahlungen geleistet hat.


15. Der Unternehmer hat die Swissgaranta bezüglich von ihr geleisteten Zahlungen (Regress), bei durch ihn begangenen Verletzungen von Verpflichtungen in diesen AGB sowie generell – nebst Kosten (z.B. Abklärungsaufwand, Beratungs- und Vertretungskosten, Gerichts- und Anwaltskosten, Partei-Ersatzvornahmekosten etc.) und 5 % Zins ab Belastungsdatum laufend – vollends schadlos zu halten. Handelt es sich beim Unternehmer um eine Arbeitsgemeinschaft, haften die einzelnen ARGE-Mitglieder gegenüber der Swissgaranta für Aufwendungen solidarisch.


16. Auf diese Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist St. Gallen.


Kontakt

Jedes Projekt ist einzigartig – genau wie unsere Beratung. Lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihre Baugarantie in der Schweiz finden.